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Satzung des Ökologischen Jagdvereines Sachsen e.V. (ÖJV)
§ 1 Name, Gliederung ,Sitz ,Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Ökologischer Jagdverein Sachsen e.V.“ (ÖJV). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte können Kreisgruppen gegründet werden. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Bautzen. 4. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich für folgende Ziele ein: - Für eine naturnahe und wildbiologische sinnvolle Jagd - Für die Erhaltung aller autochthonen Wildtierarten - Für die nachhaltige Nutzung des in ihrem Bestand nicht gefährdeten Wildtierarten - Für die Erfordernisse des Tier-, Natur- und Umweltschutzes - Für eine Jagdpraxis, die den naturnahen Waldbau unterstützt - Für eine Jagdpraxis, die den naturnahen Landbau unterstützt
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke nur zur Erfüllung des Vereinszweckes. 2. Mittel des Vereins werden nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Unabhängigkeit
Der Verein ist parteilos und konfessionell unabhängig. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Bindung des Jagdrechts an das Eigentum des von Grund und Boden und an das Revierjagdsystem.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Darüber hinaus können juristische und natürliche Personen fördernde Mitglieder werden. Mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts haben fördernde Mitglieder sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Ehrenmitglieder werden von der Vollversammlung ernannt. 3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der für den Wohnsitz zuständigen Kreisgruppe. Existiert eine solche Kreisgruppe nicht, entscheidet der Landesvorstand. Spätestens sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags bei der Kreisgruppe bzw. dem Landesvorstand wird die Mitgliedschaft wirksam, wenn vorher nicht von dem über die Aufnahme entscheidenden Gremium widersprochen wurde. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand der Kreisgruppe kann binnen eines Monats Beschwerde zum Landesvorstand erhoben werden. War für die Aufnahme der Landesvorstand zuständig, so kann gegen dessen ablehnenden Entscheidung Beschwerde zur nächsten Vollversammlung erhoben werden. 4. Über den Aufnahmeantrag einer juristischen Person entscheidet der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Zuständigen Kreisgruppenvorstand, soweit dieser existiert. 5. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch die Vollversammlung festgelegt. 6. Der Jahresbeitrag ist bis zum 10. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Wer nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied zwei Jahre im Beitragsrückstand, erlischt die Mitgliedschaft. Bei Eintritt in der 2. Jahreshälfte ist für das Eintrittsjahr der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. 7. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird dadurch nicht berührt. 8. Der Vorstand der Kreisgruppe kann ein Mitglied, das sich grob vereinsschädigend verhält, ausschließen. Existiert eine für den Wohnsitz des Mitglieds zuständige Kreisgruppe nicht, erfolgt der Ausschluß durch den Landesvorstand. Dem Betroffnen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist ihm unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Gegen den Ausschluß durch den Vorstand der Kreisgruppe kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde zum Landesvorstand erheben. Erfolgte der Ausschluß durch diesen, kann er Beschwerde zur nächsten Vollversammlung erheben. 9. Juristische Personen können nur vom Landesvorstand ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zur nächsten Vollversammlung erhoben werden.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereins sind (1)die Vollversammlung (2)der Landesvorstand (3)der Beirat 1. Landesvorstand und Beirat können sich eine Geschäftsordnung geben. 2. Die Bestellung eines Beirats steht im Ermessen der Mitgliederversammlung.
§ 7 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung bilden alle Mitglieder des Vereins. 2. Die Vollversammlung ist insbesondere zuständig für - die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes und deren Entlastung, die Wahl des Beirats und der Kassenprüfer, - die Verabschiedung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung und der Beitragssatzung, - die Festlegung der Grundlinien der Vereinspolitik und die Entscheidung in Einzelfragen von überregionaler und sonst grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie diese an sich zieht, - die Ernennung von Ehrenmitgliedern, - die Bestätigung der Richtlinien der Kreisgruppen des Vereines - die Änderung der Satzung - die Auflösung des Vereins 3. Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt. Auf ihr hat der Landesvorstand einen Bericht über die zurückliegende und eine Vorschau Auf die kommende Arbeit zu geben. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift oder durch schriftlich Einladung. 4. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn dies drei der sieben stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstands oder zwei Drittel des Beirats oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangen. Für Form und Frist der Einberufung gilt Abs.(3). Die Frist kann in dringenden Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden. 5. Die Vollversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem von der Versammlung zu wählendem Tagungspräsidium geleitet.
§ 8 Landesvorstand 1. Der Landesvorstand besteht: (1)dem ersten Vorsitzenden (2)dem stellvertretenden Vorsitzenden (3)dem Schatzmeister (4)und vier weiteren Vorstandsmitgliedern
2. Außerdem gehört dem Landesvorstand als nicht stimmberechtigtes Mitglied der Landesgeschäftsführer an. Er scheidet mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus dem Vorstand aus. 3. Der Landesvorstand leitet der Verein, nimmt die laufenden vereinspolitischen Aufgaben wahr und vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und des Beirats. 4. Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. 5. Der Vorstand kann zur Lösung bestimmter Aufgaben und zur Beratung der Organe Arbeitskreise bilden; ihre Auflösung erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Äußerung des Arbeitskreises. 6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung ein Ersatzmitglied. Die Vollversammlung wählt sodann für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
§ 9 Beirat
1. Der Beirat besteht aus zehn von der Vollversammlung gewählter Vereinsmitglieder und bis zu zehn vom Landesvorstand bestellten Personen (z. B. Vertreter von Kreisgruppen, von Arbeitsgruppen und von verschiedenen gesellschaftlichen Interessengruppen). Die zehn vom Landesvorstand bestellten Beiratsmitglieder haben beratende Funktionen, sie sind im Beirat nicht abstimmungsberechtigt. Mitglieder des Beirats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes sein. Mit der Wahl in den Landesvorstand scheidet ein Beiratsmitglied aus dem Beirat aus. 2. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder. Für die wählenden Beiratsmitglieder sollen Vorschläge schriftlich bis vier Wochen vor der Vollversammlung eingerichtet werden. Unberührt hiervon bleibt das Recht, aus der Mitte der Vollversammlung weitere Vorschläge zu machen. 3. Der Beirat hat folgende Aufgaben: (1) den Landesvorstand zu beraten, (2) über wichtige Funktionen und Programme des Vereins zu beschließen (3)die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung zu überwachen
4. Der Beirat kann vom Landesvorstand jederzeit Auskunft über die laufenden Vereinsgeschäfte und bevorstehenden Entscheidungen und Aktionen verlangen. 5. Der Beirat wählt einen Sprecher und dessen Stellvertreter. 6. Der Beirat wird dem Sprecher im Einvernehmen mit dem Landesvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ab Versand der Einladung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Der Beirat ist einzuberufen, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder oder die Mehrheit des Landesvorstandes schriftlich beantragen. 7. Zu den Sitzungen des Beirats sind die Mitglieder des Landesvorstandes und die Ehrenmitglieder einzuladen. Sie haben beratende Stimme. 8.Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
§ 10 Bundesdelegierte
1. Der ÖJV Sachsen entsendet in die Delegiertenversammlung des Bundes- ÖJV drei Delegierte und sodann pro angefangene 100 Mitglieder je einen weiteren Delegierten. Die Delegierten/Ersatzdelegierten werden von der Vollversammlung gewählt oder vom 1 Vorsitzenden bestimmt. 2. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder. Vorschläge zur Wahl können schriftlich bis zu vier Wochen vor der Vollversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Davon unberührt bleibt das Recht auf der Vollversammlung Wahlvorschläge zu machen.
§ 11 Kreisgruppen 1. Kreisgruppen des Vereins sollen in kreisfreien Städten und Landkreisen gebildet werden. Über die Bildung von Kreisgruppen beschließt der Landesvorstand. Über die Änderung und Auflösung von Kreisgruppen beschließt der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Beirat nach Anhörung der betroffenen Kreisgruppe. 2. Die Kreisgruppen nehmen die satzungsmäßigen Anliegen des Vereins im Kreisgebiet wahr. Bei Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung haben sie das Einvernehmen des Landesvorstands einzuholen. Wird dieses verweigert, entscheidet auf Antrag der Kreisgruppe der Beirat 3. Die Kreisgruppe besteht aus den Mitgliedern, die im Kreisgebiet einen Wohnsitz haben. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand. Jedes Mitglied kann nur einer Kreisgruppe angehören. Die Mitglieder der Kreisgruppe wählen einen Vorstand. Dieser steht aus (1)dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, (2)einen Schatzmeister, sofern die Kreisgruppe eine eigene Kasse führt, (3)einen Schriftführer. Die Mitglieder wählen außerdem auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kreisgruppe. Nach außen wird die Kreisgruppe durch ihren 1. Vorsitzeden und dessen Stellvertreter je allein vertreten. 5. Der 1. Vorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein, in der er einen Tätigkeitsbericht erstattet. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundlinien der Arbeit der Kreisgruppe. Erforderlichenfalls sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen dem 1. Vorsitzenden der Kreisgruppe oder im Verhinderungsfall dem Landesvorsitzenden einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder 25% der Mitglieder die schriftlich verlangen. 7. Eine Neuwahl des Vorstandes oder seiner Mitglieder findet vor Ablauf der Wahlperiode (§12 Abs.“) statt, wenn in einer Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der anwesenden Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen ist. Die Mitgliederversammlung zur Neuwahl ist innerhalb von vier Monaten einzuberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Zu diesem Zweck ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Tritt der gesamte Vorstand zurück oder erweist sich seine Wahl als ungültig, wird ein neuer Vorstand für die volle Amtsdauer gewählt. Zu diesem Zweck ist vom Landesvorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
1. Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können ihre tatsächlichen Aufwendungen abrechnen: die Reisekostenrichtlinien des Vereins sind zu beachten. Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Landesvorstandes, die überwiegend für den Verein tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe der Vorstand beschließt und die im laufenden Haushaltsplan ausgewiesen ist. 2. Die Einstellung und Entlassung des Landesgeschäftsführers durch den Landesvorstand bedarf der Zustimmung des Beirats. Dies gilt nicht, solange ein Beirat nicht bestellt ist. 3. Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder des Landesvorstandes sein, des Beirats oder eines Kreisvorstandes sein, in dessen Bereich sie im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätig sind. §8 Abs. 2 bleibt unberührt. 4. Soweit jemand in einer Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ruhen seine satzungsgemäßen Befugnisse; er ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. 5. Die Aufnahme von Nebentätigkeiten durch Angestellte des Vereins bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
§ 13 Wahlen und Abstimmung, Beschlussfähigkeit
1. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn aufgrund schriftlicher Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn aufgrund ordnungsgemäßer Einladung gem. § 9 Abs. 6 mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung gem. §7 Abs.3 beschlussfähig. Kreisgruppen sind beschlussfähig, wenn unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen in der Vereinszeitschrift oder durch gesonderte Benachrichtigung eingeladen worden ist. 2. Über die in den Vereinsorganen und den Kreisgruppen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Sie wollen folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung 3. Die stimmgerechten Mitglieder des Landesvorstandes, des Beirates und des Vorstands von Kreisgruppen werden gewählt. Wahlen erfolgen geheim und Einzelabstimmungen, es sei denn, das offene Wahl oder Sammelabstimmung beschlossen wird. Jede/r Bewerber/in bedarf seiner/ihrer Wahl mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. 4. Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Bei der Wahl der Beiratsmitglieder sind Stimmzettel, auf denen weniger als fünf oder mehr als zehn Namen genannt sind, ungültig. Die Wahlperiode beträgt für alle Organe (einschließlich Kassenprüfer) jeweils zwei Jahre. Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Zur Durchführung der Wahlen ist ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschluss zu wählen, dessen Vorsitzender die Wahl leitet. Der Wahlausschluss fertigt über das Wahlergebnis eine Niederschrift an. 5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass geheime Abstimmungen beschlossen wird. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über der weitestgehenden zuerst abzustimmen; im Zweifelsfall entscheidet die Versammlung ohne Aussprache über die Reihenfolge der Abstimmung. Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann im Wege einer Dringlichkeitsfrage abgestimmt werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden die Dringlich bejahen. 6. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Wählen können nur anwesende ordentliche Mitglieder mit jeweils nur mit einer Stimme sein. 7. In das Amt des Vorsitzenden und der Stellvertreter des Landesvorstandes und der Kreisgruppen können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
§ 14 Haushalts- und Rechnungswesen
1. Der Vorstand erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, der dem Beirat und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Dies gilt jährlich zu erstellende Jahresabrechnung. 2. Der Landesvorstand erlässt eine Haushalts- und Kassenordnung. 3. Die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehener Mittel ist von zwei Kassenprüfern zu überwachen. Sie prüfen auch den Jahresabschluss. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sie vom Landesvorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie erstatten der Vollversammlung einen Bericht.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit ihrer anwesenden ordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der schriftlichen Genehmigung von mindestens 50 von Hundert ordentlicher Mitglieder des Vereins. 2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bundes – ÖJV (Ökologischer Jagdverein), der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde am 06.02.1999 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
§ 17 Übergangsreglung bis zur Eintragung
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Über solche Veränderungen ist in der jeweils nächsten Vollversammlung zu informieren.
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