Nach Informationen der Schwäbischen Zeitung habe der Innenminister in einem Schreiben die Landratsämter darüber informiert, dass Schalldämpfer auf Jagdgewehren „keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ mit sich bringen.
Update 12.02.2016: Der ÖJV Baden-Württemberg hat die Details über den Erlass des Ministeriums veröffentlicht. Hier die Kurzform:
- Jedem Jäger wird ein persönliches Interesse aufgrund von drohenden gesundheitlichen Schäden durch Schießlärm bei der Jagd eingeräumt.
- Eingeschränkt wird dieses Interesse aber dergestalt, dass durch den Jäger/Jägerin eine regelmäßige aktive Beteiligung am Jagdbetrieb nachzuweisen ist. Der Nachweis wird erbracht von jagdausübungsberechtigten Personen, die eine Eigenjagd besitzen oder eine Eigenjagd nutznießen, von Jagdpächtern sowie von angestellten oder beauftragten Jägerinnen und Jägern. Dieser Personenkreis muss einen Nachweis im Jagdschein eintragen lassen. Das gilt auch für sonstige Personen, für die neben einer Eintragung im Jagdschein auch eine Bescheinigung als jagdausübende Person genügt. Der Nachweis ist also durch EJ-Inhaber, Pächter von Jagdrevieren aller Art sowie durch Inhaber von Begehungsscheinen erfolgreich zu erbringen.
Angestellte Berufsjäger, Mitarbeiter staatlicher, kommunaler oder privater Forstverwaltungen (inkl. FVA und Nationalpark) müssen einen Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass sie regelmäßig im Jagdbetrieb mitwirken. - Der Schalldämpfer muss eine Mindestdämpfung des Spitzenschalldruckes von 20 dB (C) erreichen, was über Herstellerdatenblätter nachzuweisen ist.
- Der Schalldämpfer muss so verwahrt werden wie eine Jagdwaffen und muss in die WBK eingetragen werden – die bisher für erforderlich gehaltene Ausgabe eines Waffenscheines entfällt.
- Das Bedürfnis wird nur für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen gesehen, also von z.B. .222 Rem. aufwärts. Aus Sicht des ÖJV ist diese Entscheidung des Innenministeriums von Baden-Württemberg ein großer Fortschritt.
Baden-Württemberg ist damit das vierte Bundesland welches in weniger als einem Jahr die Nutzung des Schalldämpfers auf der Jagd nach Antrag generell genehmigt oder in diesem Falle zumindest sehr stark erleichtert hat. Wir hoffen darauf, dass sich dieser Trend in gleichem Tempo fortsetzt und weisen an dieser Stelle nochmals auf das Schalldämpferseminar am 19. März hin.
Schalldämpfer – langjährige ÖJV-Forderung jetzt vom Land umgesetzt
Von Bayern ausgehend kam im letzten Sommer Bewegung in die Schalldämpferfrage. Zuvor bekamen
ausschließlich beruflich Jagende mit geschädigtem Gehör nach aufwändigem Einzelantrag Zugang zu
Schalldämpfern, nachdem ein ÖJV-Mitglied erfolgreich Klage beim Verwaltungsgericht gegen einen
ablehnenden Bescheid einer Unteren Waffenbehörde eingelegt hatte. Nun gibt es einen Erlass des
Innenministeriums, der die Genehmigungsfrage regelt.
Hier die Inhalte des Erlasses, der seit Aschermittwoch bei den Unteren Waffenbehörden vorliegt:
– Jedem Jäger wird ein persönliches Interesse aufgrund von drohenden gesundheitlichen Schäden durch
Schießlärm bei der Jagd eingeräumt.
– Eingeschränkt wird dieses Interesse aber dergestalt, dass durch Jäger/Jägerin eine regelmäßige aktive
Beteiligung am Jagdbetrieb nachzuweisen ist. Der Nachweis wird erbracht von jagdausübungsberechtigten
Personen, die eine Eigenjagd besitzen oder eine Eigenjagd nutznießen, von Jagdpächtern
sowie von angestellten oder beauftragten Jägerinnen und Jägern. Dieser Personenkreis muss einen
Nachweis im Jagdschein eintragen lassen. Das gilt auch für sonstige Personen, für die neben einer
Eintragung im Jagdschein auch eine Bescheinigung als jagdausübende Person genügt. Der Nachweis ist
also durch EJ-Inhaber, Pächter von Jagdrevieren aller Art sowie durch Inhaber von Begehungsscheinen
erfolgreich zu erbringen
Angestellte Berufsjäger, Mitarbeiter staatlicher, kommunaler oder privater Forstverwaltungen (inkl. FVA
und Nationalpark) müssen einen Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass sie regelmäßig im
Jagdbetrieb mitwirken.
– Der Schalldämpfer muss eine Mindestdämpfung des Spitzenschalldruckes von 20 dB (C) erreichen,
was über Herstellerdatenblätter nachzuweisen ist.
– Der Schalldämpfer muss so verwahrt werden wie eine Jagdwaffen und muss in die WBK eingetragen
werden – die bisher für erforderlich gehaltene Ausgabe eines Waffenscheines entfällt.
– Das Bedürfnis wird nur für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen gesehen, also von z.B. .222 Rem.
aufwärts.
Aus Sicht des ÖJV ist diese Entscheidung des Innenministeriums von Baden-Württemberg ein großer
Fortschritt.
Vor allem, da die bisherige Rechtspraxis, die eine bereits vorliegende nachgewiesene Schädigung des
Gehörs zur Voraussetzung machte, nach der neuen Regelung völlig entfällt. Auch hier folgte das Land
unseren Vorschlägen in der Stellungnahme vom 09. September 2015 an das Innenministerium.
Der ÖJV Baden- Württemberg hat das Thema schon sehr früh forciert und sich erfolgreich für den
Gesundheitsschutz aller Jagdteilnehmer eingesetzt, während der DJV lange auf seiner Forderung nach
einem generellen Verbot von Schalldämpfern in den sachlichen Verboten beharrte.
Allerdings hätte man in einem Punkt weitergehen sollen: Das Bedürfnis sollte jedem Jagdscheininhaber
zugestanden werden, also auch den Jägern, die nur im Rahmen von Drückjagden oder
Einzelabschüssen jagen, da Schädigungen des Gehörs bereits durch einen einzigen Schußknall
entstehen können. außerdem bedeutet die aktuelle Regelung, daß bei Verlust der festen
Jagdgelegenheit das auch das Bedürfnis verloren geht. Als Konsequenz wird hier die Pflicht zur Abgabe
des Schalldämpfer an einen Berechtigten und Austragung aus der WBK drohen. Das würde bei
betroffenen Jägerinnen und Jägern – zu Recht – großen Unmut auslösen.