Zweifelhaftes Urteil zum Schalldämpfer vom Verwaltungsgericht Düsseldorf

Zwei Jäger, ein Förster sowie ein Berufsjäger, hatten vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für die Nutzung des Schalldämpfers bei der Jagdausübung geklagt. Das Gericht lehnte dies nun ab.

Die Urteilsbegründung (VG Düsseldorf, 10.05.2016 – AZ 22 K 4721/14) ist derzeit noch nicht im Volltext verfügbar. Lokale Medien (RP Online) vermelden jedoch bereits, dass sich das Gericht auf die dem Schalldämpfer „ähnliche Wirkung von In-Ear-Gehörschutzern“ stütze und eine Gefahr von Schalldämpfern ausgehe, da diese gestohlen und kriminell eingesetzt werden könnten.

Damit würde das Gericht die aktuelle Sachlage massiv verkennen. Wir stellen hierzu fest:

  1. Die Lärmminderung von In-Ear-Gehörschutz ist erheblich geringer als die eines gebräuchlichen Schalldämpfers. Eine Reduktion des Mündungsknalls unterhalb des für das Gehör schädliche Level kann damit im Gegensatz zum Schalldämpfer nicht gewährleistet werden. Quelle: Link 1, Link 2
  2. Schalldämpfer werden wie Waffenteile eingeschätzt und müssen dementsprechend gleichfalls in einem Waffenschrank mit entsprechender Sicherheitsstufe verwahrt werden. Das Urteil deutet damit an, dass von Schalldämpfern eine höhere Gefahr für die Gesellschaft ausgehe als von der Waffe selbst. Diese Feststellung steht der aktuellen Einschätzung des BKA zum Schalldämpfer diametral entgegen. In anderen europäischen Ländern ist der Schalldämpfer sogar frei verkäuflich.