Schalldämpfer in Sachsen wird wieder genehmigt

Mit Schreiben vom bereits 17. Dezember teilte das SMI mit, dass der Erwerb von Schalldämpfer zur Jagdausübung nun wieder genehmigt werden soll. Dazu hatte man sich nach intensivem Austausch zwischen den Länderministerien entschieden und bat um Information der unteren Waffenbehörden. Es sei nicht davon auszugehen, dass zukünftig Jägern der Erwerb von Schalldämpfern aufgrund persönlicher Gesundheitsvorsorge verwehrt werden würde.

Vorausgegangen war das Urteil des Bundesverwaltungsgericht aus November 2018, welches einem Jäger aus Berlin das Bedürfnis zum Erwerb des Schalldämpfers verwehrte. Sachsen hatte daraufhin die Genehmigung generell ausgesetzt. Die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Berlin zu den Ausführungen von „Waidgerechtigkeit“ und In-Ear- sowie Kapselgehörschutz, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt, wurde allgemein angezweifelt und traf im Kreise der Jäger auf Ablehnung.

Update 17. Januar:

Auch auf Bundesebene scheint sich die Lage sichtlich zu entspannen. Wie mehere Jagdportale berichten (Artikel Jagderleben) plant das Bundesinnenministerium eine entsprechende Änderung des Waffenrechts, um die Genehmigungspraxis einiger Länder auf eine entsprechend sichere rechtliche Grundlage stellen zu können.

 

Bundesverwaltungsgericht: Jäger haben keinen Anspruch auf Schalldämpfer

In einem Urteil vom 28. November hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einem Jäger das Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdbüchse abgesprochen. Der Jäger wohnt in Berlin und übt die Jagd in Brandenburg aus. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes wären alternative Mittel wie Kapsel- und In-Ear-Gehörschützer gleich wirksam. Diese Feststellung zur Wirksamkeit wird von Waffensachverständigen in Praxistests jedoch negiert: lediglich der Schalldämpfer erreicht Dämpfwirkungen die ausreichend sind um arbeitsschutzrelevante Grenzwerte der Lärmbelastung für das Gehör einzuhalten. Letzterer Feststellung schloss sich 2017 auch das Verwaltungsgericht Köln an.

Der Fall erinnert an das Urteil zum Halbautomaten von vor zwei Jahren. Damals hatte das Bundesverwaltungsgericht Anfang März 2016 in einer Einzelfallentscheidung geurteilt, dass Jäger Halbautomaten mit wechselbarem Magazin nicht ohne besonderes Bedürfnis besitzen dürfen. Das Urteil hatte zur Folge, dass bundesweit die Jäger zeitweise ihre Selbstladebüchsen nicht zur Jagd führen konnten, bis durch eine Änderung des Bundesjagdgesetztes wieder Rechtssicherheit hergestellt werden konnte.

Update 6. Dezember:

Das Sächsische Innenministerium teilt uns mit

  • Ohne vorliegende Urteilsbegründund lässt sich noch nicht abschätzen, ob die sächsische Regelung zum Erwerb des Schalldämpfers zur persönlichen Gesundheitsvorsorge betroffen und ob es Auswirkungen auf bereits erteilte Genehmigungen geben wird.
  • Die Unteren Waffenbehörden sind angehalten, die bestehende Regelung zur Genemigung des Schalldämpfers ‚zum Schutze der Antragssteller‘ auszusetzen.

Aktuell scheint Sachsen damit das einzige Bundesland zu sein, das von seiner bestehenden Genehmigungspraxis zurückweicht (Link zu Reaktionen der Bundesländer auf jagderleben.de).

Schalldämpfer: Sachliches Verbot wird in Sachsen aufgehoben, Verwendung bald möglich

Es ist fast geschafft. Am 31. Januar 2018 wurde das Gesetz zur Änderung des sächsischen Jagdgesetzes beschlossen. Es wird aller Voraussicht nach am 18. Februar 2018 in Kraft treten – ab diesem Termin exitiert dann kein sachliches Verbot des Schalldämfers mehr und die Verwendung auf der Jagd wäre allgemein möglich.

Wie und in welcher Form der Schalldämpfer ab dem 18. Februar beantragt und erworben werden kann, wird derzeit noch mit den Waffenbehörden im Detail abgestimmt. Wir werden Sie hier mit aktuellen Informationen versorgen. Haben Sie noch ein wenig Geduld.

Schalldämpfer in Hessen für alle Jäger zugelassen

Das hessische Innenministerium hat per Verordnung (Hessischer Staatsanzeiger vom 5. Juni) die Nutzung des Schalldämpfers auf der Jagd für alle Jäger ab sofort zugelassen. Hessen war seit langem ein Vorreiter in Sachen Schalldämpfer, gestattete die Nutzung zunächst aber nur Jägern, welche die Jagd aus beruflichen Gründen ausüben mussten.

Dem Verordnungstext ist zu entnehmen, dass jedem Jäger nur ein Schalldämpfer zugestanden werden soll. Ausnahmen sollen nur in begründeten Ausnahmefällen – beispielsweise für anerkannte Nachsuchengespanne – zugelassen werden. Diese Regelung erscheint fragwürdig, wird doch im gleichen Text auch angeführt, dass durch die Verfügbarkeit von Schalldämpfern keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit einhergehen.

Landesjagdverband Schleswig-Holstein beklagt das Verbot des Schalldämpfers

Bereits seit 2013 dürfen Berufsjäger in Schleswig-Holstein Schalldämpfer für die Jagdausübung erwerben und verwenden. In Anbetracht der stetigen Zunahme von Bundesländern in denen der Schalldämpfer für alle Jäger allgemein auf Antrag genehmigt wird (Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg und Rheinland-Pfalz) erhofften sich auch die übrigen Jäger in Schleswig-Holstein eine ähnliche Entwicklung.

Wie die SHZ vor wenigen Tagen meldete, kommt das Schleswig-Holsteinische Innenministerium diesem Wunsch jedoch nicht nach. Der Sprecher des Ministeriums Patrick Tiede teilte mit: „Um die akustische Belastung zu verringern, können Jäger einen Gehörschutz tragen.“

Dabei übersieht Tiede jedoch den Fakt, dass der Mündungsknall einer großkalibrigen Jagdbüchse trotz  Gehörschutz nach wie vor im für das Gehör schädlichen Bereich liegt. Eine ausreichende Lärmminderung wird im Vergleich zum Schalldämpfer dadurch nicht erreicht. Zudem sind Gehörschützer in vielen Situationen unpraktikabel. Der Landesjagdverband möchte dies nicht weiter hinnehmen und kündigt Klagen an.

Link: „Warum das Land den Jägern Schalldämpfer verbietet“ – SHZ

 

Zweifelhaftes Urteil zum Schalldämpfer vom Verwaltungsgericht Düsseldorf

Zwei Jäger, ein Förster sowie ein Berufsjäger, hatten vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für die Nutzung des Schalldämpfers bei der Jagdausübung geklagt. Das Gericht lehnte dies nun ab.

Die Urteilsbegründung (VG Düsseldorf, 10.05.2016 – AZ 22 K 4721/14) ist derzeit noch nicht im Volltext verfügbar. Lokale Medien (RP Online) vermelden jedoch bereits, dass sich das Gericht auf die dem Schalldämpfer „ähnliche Wirkung von In-Ear-Gehörschutzern“ stütze und eine Gefahr von Schalldämpfern ausgehe, da diese gestohlen und kriminell eingesetzt werden könnten.

Damit würde das Gericht die aktuelle Sachlage massiv verkennen. Wir stellen hierzu fest:

  1. Die Lärmminderung von In-Ear-Gehörschutz ist erheblich geringer als die eines gebräuchlichen Schalldämpfers. Eine Reduktion des Mündungsknalls unterhalb des für das Gehör schädliche Level kann damit im Gegensatz zum Schalldämpfer nicht gewährleistet werden. Quelle: Link 1, Link 2
  2. Schalldämpfer werden wie Waffenteile eingeschätzt und müssen dementsprechend gleichfalls in einem Waffenschrank mit entsprechender Sicherheitsstufe verwahrt werden. Das Urteil deutet damit an, dass von Schalldämpfern eine höhere Gefahr für die Gesellschaft ausgehe als von der Waffe selbst. Diese Feststellung steht der aktuellen Einschätzung des BKA zum Schalldämpfer diametral entgegen. In anderen europäischen Ländern ist der Schalldämpfer sogar frei verkäuflich.

Schalldämpfer wird in Sachsen positiv aufgenommen

Rund 55 Jäger aus Sachsen sowie ein paar Beifänge aus den benachbarten Bundesländern trafen sich am vergangenen Samstag im Erbgericht Burgstädt zum Schalldämpferseminar mit Dr. Christian Neitzel. Die Veranstaltung begann mit einem Referat des Waffensachverständigen und Arztes, dem die Zuschauer sichtlich gespannt folgten. Den eindrücklichen Ausführungen über die Funktion des Ohres sowie dessen irreversiblen Schädigung durch Schalldruck folgten detaillierte Schilderungen über Aufbau und Funktion eines Schalldämpfers. Anschauungsmaterial wurde herumgereicht und intensiv beäugt. Auch der Sinn (oder Unsinn) des sachlichen Verbotes in diversen Jagdgesetzen wurde angesprochen. Die anschließenden sehr direkten Fragen der Zuhörer, die sich bis weit in die Mittagspause erstreckten, ließen bald ein allgemeines Gefühl von ‚Warum haben wir das eigentlich nicht auch?‘ aufkommen.

Nach der stärkenden Mittagspause ging es weiter auf den Schießstand nach Mühlau. Aus 50m Distanz wurde den Jägern der Unterschied zwischen einem ungedämpften sowie gedämpften Schuss aufgezeigt. Obwohl auch der gedämpfte Schuss immer noch weithin hörbar war, war allen Beteiligten die Beobachtung ins Gesicht geschrieben dass jetzt plötzlich 90% des gefährlichen Schalldrucks gefehlt hatten.

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Danach durften die Gäste selbst heran. Drei verschiedene Büchsen, ausgestattet mit unterschiedlichen Dämpfern standen zur Verfügung. Sehr positiv wurde dabei auch die glückliche Nebenwirkung aufgenommen, dass sich ein alter 98er nun auch ohne Schaftkappe plötzlich geschmeidig rückstoßfrei schießen lässt.

Fazit: Die einzige Gefahr die von einem Schalldämpfer für die Jagdbüchse ausgeht, besteht darin, ihn sich beim Abschrauben auf den Fuß fallen zu lassen. Es gibt keinen objektiv nachvollziehbaren Grund, der gegen seine Verwendung spricht. Die Gesundheit unserer Ohren darf nicht länger an Ländergrenzen halt machen.

Mehr: Die Initiative Schalldämpfer unterstützen | Wie und wo beantrage ich einen Schalldämpfer?

Baden-Württemberg: Chancen auf Schalldämpfer steigen

Nach Informationen der Schwäbischen Zeitung habe der Innenminister in einem Schreiben die Landratsämter darüber informiert, dass Schalldämpfer auf Jagdgewehren „keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ mit sich bringen.

Update 12.02.2016: Der ÖJV Baden-Württemberg hat die Details über den Erlass des Ministeriums veröffentlicht. Hier die Kurzform:

  • Jedem Jäger wird ein persönliches Interesse aufgrund von drohenden gesundheitlichen Schäden durch Schießlärm bei der Jagd eingeräumt.
  • Eingeschränkt wird dieses Interesse aber dergestalt, dass durch den Jäger/Jägerin eine regelmäßige aktive Beteiligung am Jagdbetrieb nachzuweisen ist. Der Nachweis wird erbracht von jagdausübungsberechtigten Personen, die eine Eigenjagd besitzen oder eine Eigenjagd nutznießen, von Jagdpächtern sowie von angestellten oder beauftragten Jägerinnen und Jägern. Dieser Personenkreis muss einen Nachweis im Jagdschein eintragen lassen. Das gilt auch für sonstige Personen, für die neben einer Eintragung im Jagdschein auch eine Bescheinigung als jagdausübende Person genügt. Der Nachweis ist also durch EJ-Inhaber, Pächter von Jagdrevieren aller Art sowie durch Inhaber von Begehungsscheinen erfolgreich zu erbringen.
    Angestellte Berufsjäger, Mitarbeiter staatlicher, kommunaler oder privater Forstverwaltungen (inkl. FVA und Nationalpark) müssen einen Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass sie regelmäßig im Jagdbetrieb mitwirken.
  • Der Schalldämpfer muss eine Mindestdämpfung des Spitzenschalldruckes von 20 dB (C) erreichen, was über Herstellerdatenblätter nachzuweisen ist.
  • Der Schalldämpfer muss so verwahrt werden wie eine Jagdwaffen und muss in die WBK eingetragen werden – die bisher für erforderlich gehaltene Ausgabe eines Waffenscheines entfällt.
  • Das Bedürfnis wird nur für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen gesehen, also von z.B. .222 Rem. aufwärts. Aus Sicht des ÖJV ist diese Entscheidung des Innenministeriums von Baden-Württemberg ein großer Fortschritt.

Baden-Württemberg ist damit das vierte Bundesland welches in weniger als einem Jahr die Nutzung des Schalldämpfers auf der Jagd nach Antrag generell genehmigt oder in diesem Falle zumindest sehr stark erleichtert hat. Wir hoffen darauf, dass sich dieser Trend in gleichem Tempo fortsetzt und weisen an dieser Stelle nochmals auf das Schalldämpferseminar am 19. März hin.

 

Einladung zum Schalldämpfer-Seminar

Liebe Jäger,

Beim Schussknall einer großkalibrigen Jagdwaffe entsteht ein Impulslärm von bis zu 160 dB, der das Hörvermögen von Jägern und umstehenden Jagdhelfern dauerhaft und irreversibel schädigen kann. Der Schalldämpfer ist das optimale Mittel zur Reduktion dieser Gefahr für alle Beteiligten bei der Jagdausübung. Vor einem Jahr, als wir die Initiative Schalldämpfer starteten, war dessen Verwendung in noch keinem Bundesland allgemein gestattet. Inzwischen haben Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz sich dazu entschlossen, den Schalldämpfer auf Antrag für alle Jäger zu genehmigen. Auch in Sachsen ist eine Genehmigung nach §18 (2) Sächsisches Jagdgesetz möglich, wurde bisher aber noch nie erteilt. Trotz positiver Gutachten seitens des Bundeskriminalamtes, stehen Vorurteile aus Agentenfilmen nach wie vor dem Schutz des Hörvermögens im Wege.

Wir wollen mit diesen Vorurteilen aufräumen und laden Sie darum herzlich ein zum

Schalldämpfer-Seminar, am

Samstag, den 19. März um 11:00 Uhr im
Gasthof Erbgericht,
Chemnitzer Straße 76,
09217 Burgstädt.

Herr Dr. Christian Neitzel, Arzt und Waffensachverständiger, wird über Technik, Erfahrung mit verschiedenen Modellen und rechtliche Aspekte bei der Jagd mit Schalldämpfern referieren. Im Anschluss folgt gegen 14:00 Uhr eine praktisch-akustische Vorführung verschiedener Modelle auf dem nahegelegenen Schießstand in Mühlau.

Die Teilnahme ist kostenlos. Um eine Anmeldung an admin@sachsen-oejv.de wird gebeten.

Poster und Medien zum Download:
Download Flyer Hund
Download Flyer Schalldämpfer
Download Pressemitteilung


Anmeldungen sind noch bis zum 18. März, 18:00 Uhr, möglich.

Das nächste Bundesland zieht nach: der Schalldämpfer kommt nach Rheinland Pfalz

Die Rheinland-Pfälzer Jäger werden sich freuen diese Nachricht zu hören, voraussgesetzt sie können es nach jahrelanger Lärmbelastung noch. Scherz beiseite: Wie der SWR berichtet, können Jäger dort nun allgemein den Schalldämpfer bei der Waffenbehörde beantragen.

Nach Bayern und Brandenburg ist es nun das dritte Bundesland, welches den allgemeinen Schalldämpfereinsatz auf der Jagd gestattet.