Bundesverwaltungsgericht: Jäger haben keinen Anspruch auf Schalldämpfer

In einem Urteil vom 28. November hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einem Jäger das Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdbüchse abgesprochen. Der Jäger wohnt in Berlin und übt die Jagd in Brandenburg aus. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes wären alternative Mittel wie Kapsel- und In-Ear-Gehörschützer gleich wirksam. Diese Feststellung zur Wirksamkeit wird von Waffensachverständigen in Praxistests jedoch negiert: lediglich der Schalldämpfer erreicht Dämpfwirkungen die ausreichend sind um arbeitsschutzrelevante Grenzwerte der Lärmbelastung für das Gehör einzuhalten. Letzterer Feststellung schloss sich 2017 auch das Verwaltungsgericht Köln an.

Der Fall erinnert an das Urteil zum Halbautomaten von vor zwei Jahren. Damals hatte das Bundesverwaltungsgericht Anfang März 2016 in einer Einzelfallentscheidung geurteilt, dass Jäger Halbautomaten mit wechselbarem Magazin nicht ohne besonderes Bedürfnis besitzen dürfen. Das Urteil hatte zur Folge, dass bundesweit die Jäger zeitweise ihre Selbstladebüchsen nicht zur Jagd führen konnten, bis durch eine Änderung des Bundesjagdgesetztes wieder Rechtssicherheit hergestellt werden konnte.

Update 6. Dezember:

Das Sächsische Innenministerium teilt uns mit

  • Ohne vorliegende Urteilsbegründund lässt sich noch nicht abschätzen, ob die sächsische Regelung zum Erwerb des Schalldämpfers zur persönlichen Gesundheitsvorsorge betroffen und ob es Auswirkungen auf bereits erteilte Genehmigungen geben wird.
  • Die Unteren Waffenbehörden sind angehalten, die bestehende Regelung zur Genemigung des Schalldämpfers ‘zum Schutze der Antragssteller’ auszusetzen.

Aktuell scheint Sachsen damit das einzige Bundesland zu sein, das von seiner bestehenden Genehmigungspraxis zurückweicht (Link zu Reaktionen der Bundesländer auf jagderleben.de).