Schalldämpfer, Stadtschweine, jagen für den Wald

Die Blätter treiben aus, die Vögel zwitschern und die Böcke fegen – es wird Frühling. Kurz vor dem Start der österlichen Jagdsaison möchten wir Sie noch eben mit einigen Neuigkeiten vertraut machen.

  • Bereits Ende März hat das Innenministerium in Mecklenburg-Vorpommern per Erlass allgemein den Schalldämpfer für die Jagd freigegeben. Die Regelung ist unabhängig von einer eventuellen Vorschädigung des Gehörs. In Mecklenburg-Vorpommern fällt der Schalldämpfer nicht unter die sachlichen Verbote des Jagdgesetz.
  • Ganz anders entschied letzte Woche in Sachen Schalldämpfer das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Es sieht kein allgemeines Bedürfnis für Jäger bei der Jagdausübung. Die vollständige Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, die ersten Informationen sind aber bereits haarsträubend. So werde die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd “kontrovers beurteilt und sei bis heute in den Landesjagdgesetzen verschiedener Bundesländer sogar ausdrücklich verboten”. Damit lebt das Gericht noch in der Vergangenheit. Die Stimmen gegen den Schalldämpfer haben sich seit Jahren gelegt, wohl wissend, dass sie lediglich auf Vorurteilen und Agentenfilmen beruhten. Auch der DJV sprach sich bereits 2013 einheitlich für den Schalldämpfer aus. Bei aktuellen Jagdrechtsnovellen wie in Thüringen wird das Thema Schalldämpfer bereits nüchtern ad acta gelegt.
  • Entgegen der Erwartungen ernährt sich das Schwarzwild in Großstädten wie Berlin nur zu geringen Anteilen von Müll und Abfällen, sondern ganz überwiegend von natürlichen Ressourcen. Zu diesem Ergebnis kam das Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung bei der Auswertung des Mageninhalts von rund 250 erlegten Wildschweinen. In nur vier Fällen konnten Wurstbrot oder Plastikteile nachgewiesen werden.
  • Der ÖJV Bayern hat ein zweites Video auf YouTube veröffentlicht. Diesmal lautet das Thema “Jagen für den Wald”: [youtube https://www.youtube.com/watch?v=BiWpNAqEB3c&w=640&h=360]

Zweifelhaftes Urteil zum Schalldämpfer vom Verwaltungsgericht Düsseldorf

Zwei Jäger, ein Förster sowie ein Berufsjäger, hatten vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für die Nutzung des Schalldämpfers bei der Jagdausübung geklagt. Das Gericht lehnte dies nun ab.

Die Urteilsbegründung (VG Düsseldorf, 10.05.2016 – AZ 22 K 4721/14) ist derzeit noch nicht im Volltext verfügbar. Lokale Medien (RP Online) vermelden jedoch bereits, dass sich das Gericht auf die dem Schalldämpfer “ähnliche Wirkung von In-Ear-Gehörschutzern” stütze und eine Gefahr von Schalldämpfern ausgehe, da diese gestohlen und kriminell eingesetzt werden könnten.

Damit würde das Gericht die aktuelle Sachlage massiv verkennen. Wir stellen hierzu fest:

  1. Die Lärmminderung von In-Ear-Gehörschutz ist erheblich geringer als die eines gebräuchlichen Schalldämpfers. Eine Reduktion des Mündungsknalls unterhalb des für das Gehör schädliche Level kann damit im Gegensatz zum Schalldämpfer nicht gewährleistet werden. Quelle: Link 1, Link 2
  2. Schalldämpfer werden wie Waffenteile eingeschätzt und müssen dementsprechend gleichfalls in einem Waffenschrank mit entsprechender Sicherheitsstufe verwahrt werden. Das Urteil deutet damit an, dass von Schalldämpfern eine höhere Gefahr für die Gesellschaft ausgehe als von der Waffe selbst. Diese Feststellung steht der aktuellen Einschätzung des BKA zum Schalldämpfer diametral entgegen. In anderen europäischen Ländern ist der Schalldämpfer sogar frei verkäuflich.